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   BGH, 22.10.1992 - VII ZB 15/91   

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https://dejure.org/1992,6932
BGH, 22.10.1992 - VII ZB 15/91 (https://dejure.org/1992,6932)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1992 - VII ZB 15/91 (https://dejure.org/1992,6932)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1992 - VII ZB 15/91 (https://dejure.org/1992,6932)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Berufungsfrist durch Angestellte des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78 § 85 Abs. 2 § 233 § 511 § 516
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versehentlichem Zurückbleiben einer Rechtsmittelschrift im anwaltlichen Postausgang

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.07.1992 - V ZB 11/92

    Kontrolle des Büropersonals bei Botentätigkeit

    Auszug aus BGH, 22.10.1992 - VII ZB 15/91
    Für Versehen und Fehler während der danach beginnenden gewissermaßen "mechanischen" Versendungsvorgänge trägt der Rechtsanwalt lediglich eine allgemeine organisatorische Verantwortung, während er sich für die tatsächliche Ausführung auf geeignetes Personal verlassen darf (vgl. etwa Senat, Beschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942; BGH, Beschluß vom 5. Juli 1990 - IX ZB 587/90 dokumentiert in Juris; BGH, Beschluß vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 = ZAP EN Nr. 827/92, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.04.1988 - VII ZB 4/88

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 22.10.1992 - VII ZB 15/91
    Für Versehen und Fehler während der danach beginnenden gewissermaßen "mechanischen" Versendungsvorgänge trägt der Rechtsanwalt lediglich eine allgemeine organisatorische Verantwortung, während er sich für die tatsächliche Ausführung auf geeignetes Personal verlassen darf (vgl. etwa Senat, Beschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942; BGH, Beschluß vom 5. Juli 1990 - IX ZB 587/90 dokumentiert in Juris; BGH, Beschluß vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 = ZAP EN Nr. 827/92, jeweils m.w.N.).
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